Tarifregister
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Anmelden
Für die Nutzung des ETR ist eine Anmeldung erforderlich.

Diese ist nur für beim Wirtschaftsministerium registrierte Nutzer möglich.

Elektronisches Tarifregister

Herzlich willkommen beim elektronischen Tarifregister des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg.

Tarifverträge können für die Bundesrepublik Deutschland, für mehrere Bundesländer, allein für Baden-Württemberg oder einzelne Regionen in Baden-Württemberg abgeschlossen worden sein. Hier im elektronischen Tarifregister des Landes werden Tarifverträge registriert, die ihren räumlichen Geltungsbereich (auch) in Baden-Württemberg haben.

Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der enthaltenen Angaben kann keine Gewähr übernommen werden, da nur diejenigen Tarifverträge vorgehalten werden, die seitens der Tarifvertragsparteien eingereicht wurden.

Da das Verfügungsrecht über die Tarifverträge bei den Tarifvertragsparteien liegt, ist eine allgemeine Nutzung des Tarifregisters nicht möglich. Die Tarifverträge sind daher in Form einer passwortgeschützten Internetplattform erfasst, für die für verschiedene Behörden sowie für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit im Rahmen der Amtshilfe Zugangsberechtigungen eingerichtet worden sind. Diese Zugangsberechtigungen werden vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus auf Antrag erteilt.

Rechtsanwälten wird bei Nachweis eines berechtigten Interesses auf Antrag Auskunft erteilt bzw. ein Tarifvertrag in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Entsprechende Anfragen sind an tarifregister@wm.bwl.de zu richten.

Auskünfte an Unternehmen und Privatpersonen über im Tarifregister Baden-Württemberg erfasste Tarifverträge werden nicht erteilt. Eine Weitergabe von Tarifverträgen an unberechtigte Dritte ist nicht gestattet.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben jedoch mehrere Möglichkeiten, die für sie maßgebenden Tarifverträge einzusehen oder zu erhalten:

  • Tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer, also solche, die Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes oder der tarifschließenden Gewerkschaft sind, können den einschlägigen Tarifvertrag bei ihrem Arbeitgeberverband oder ihrer Gewerkschaft anfragen.
  • Nach § 8 Tarifvertragsgesetz (TVG) sind die tarifgebundenen Arbeitgeber verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen, damit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Einsicht nehmen können. Auch bei den Betriebs- bzw. Personalräten dürfte der im jeweiligen Betrieb maßgebende Tarifvertrag einzusehen sein.
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die ein Tarifvertrag aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können nach § 9 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten (das sind die Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
  • Nach § 16 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes besteht die Möglichkeit, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Einsicht in das Tarifregister und die registrierten Tarifverträge zu nehmen. Entsprechende Terminanfragen können an das Bundestarifregister beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Tarifregister@bmas.bund.de gerichtet werden.

Eine Übersicht über Tarifverträge, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden, findet sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter folgendem Link:
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsrecht/ave-verzeichnis.pdf?__blob=publicationFile&v=23

Zur Authentifizierung und Authorisierung werden sogenannte Cookies gespeichert. Diese Cookies enthalten eine pseudonymisierte Benutzer-Nummer. Bitte akzeptieren Sie diese Cookies, um diese Seite verwenden zu können.
Mehr zum Datenschutz